Anlage 1 HBO - Bauteil- und Baustoffanforderungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1
Bibliographie
- Titel
- Hessische Bauordnung (HBO)
- Amtliche Abkürzung
- HBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 361-108
Gebäudeklassen | GK 1 | GK 2 | GK 3 | GK 4 | GK 5 | |
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Bauteile- und Baustoffe | ||||||
1 | tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen(§ 25 Abs. 1)(1) | |||||
1.1 | in Geschossen, ausgenommen Keller- und Dachgeschosse | B 2 | F30-B | F30-B | F60-A oder F 90 BA | F90-A |
1.2 | in Kellergeschossen | F30-B | F30-B | F30-B | F90-A | F90-A |
1.3 | in Dachgeschossen, | |||||
1.3.1 | wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind | B 2 | F30-B | F30-B | F60-A oder F 90 B | F90-BA |
1.3.2 | wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind | B 2 | B 2 | B 2 | B 2 | B 2 |
2 | Außenwände, Außenwandteile (§ 25 Abs. 2) | |||||
2.1 | nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände | B 2 | B 2 | B 2 | A oder W 30-B (2) | A oder W 30-B (2) |
2.2 | Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffe und Unterkonstruktionen | B 2 | B 2 | B 2 | B 1 (3) | B 1 (3) |
2.3 | Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden | B 2 | B 2 | B 2 | B 1 | B 1 |
3 | Trennwände, Öffnungen in Trennwänden (§ 26) | |||||
3.1 | Trennwände (4) | X | F30-B (5) | F30-B | F60-A oder F90-BA | F90-A |
3.2 | in Kellergeschossen (§ 26 Abs. 1 Satz 2) | X | F30-B (5) | F30-B | F90-A | F90-A |
3.3 | in Dachgeschossen, wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind | X | F30-B (5) | F30-B | F30-B | F30-B |
3.4 | Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Trennwänden | X | T 30 (5) | T 30 | T 30 | T 30 |
4 | Brandwände (§ 27) | |||||
4.1 | Brandwände | F 90-A + M | F 90-A + M | F 90-A + M | F 90-A + M | F 90-A + M |
4.2 | zulässige Wände anstelle von inneren Brandwänden | X | F60-A oder F90-BA | F60-A oder F90-BA | F60-A + M oder F90-BA + M | nicht zulässig |
4.3 | zulässige Wände anstelle von Brandwänden als Gebäudeabschlusswände | 6 | 6, 7 | 6, 7 | 6, 7 | nicht zulässig |
4.4 | Abschlüsse von Öffnungen in inneren Brandwänden | X | T 90 | T 90 | T 90 | T 90 |
4.5 | Verglasungen in inneren Brandwänden (§ 27 Abs. 9) | X | F 90 | F 90 | F 90 | F 90 |
5 | Decken (§ 28)(1) | |||||
5.1 | Decken, ausgenommen in Keller- und Dachgeschossen | B 2 | F30-B | F30-B | F60-A oder F90-BA | F90-A |
5.2 | in Kellergeschossen | F30-B | F30-B | F30-B | F90-A | F90-A |
5.3 | in Dachgeschossen, | |||||
5.3.1 | wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind (8) | B 2 | F30-B | F30-B | F60-A oder F90-B | F 90-BA |
5.3.2 | wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind (8) | B 2 | B 2 | B 2 | B 2 | B 2 |
5.4 | Decken zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung | F90-B | F90-B | F90-B | F90-A | F90-A |
6 | notwendige Treppen (§ 30) | |||||
6.1 | tragende Teile | B 2 | B 2 | A (9) oder F30-B (9) | A (9) | F30-A (9) |
6.2 | Tragende Teile von Außentreppen nach § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 | X | X | A | A | A |
7 | notwendige Treppenräume (§ 31), Räume nach § 31 Abs. 3 Satz 3 | |||||
7.1 | Wände | X | X | F30-B (10) | F60-A + M (10) oder F90-BA + M (10) | F90-A + M (10) |
7.2 | oberer Abschluss | X | X | F30-B (11) | F60-A (11) oder F90-BA (11) | F90-A (11) |
7.3 | Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Oberflächen von nicht bekleideten Wänden und Decken sowie Einbauten | X | X | A | A | A |
7.4 | Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile | X | X | B 1 | B 1 | B 1 |
7.5 | Abschlüsse von Öffnungen in Treppenraumwänden (12) | |||||
7.5.1 | zu Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen, zu Nutzungseinheiten, die sich über mehr als ein Geschoss erstrecken, sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen Wohnungen | X | X | T 30 - RS | T 30 - RS | T 30 - RS |
7.5.2 | zu notwendigen Fluren | X | X | RS | RS | RS |
7.5.3 | zu sonstigen Räumen und sonstigen Nutzungseinheiten | X | X | mindestens dicht- und selbstschließend | mindestens dicht- und selbstschließend | mindestens dicht- und selbstschließend |
8 | notwendige Flure (§ 32) und offene Gänge nach § 32 Abs. 5 | |||||
8.1 | Wände, Umwehrungen von offenen Gängen | X | X | F30-B | F30-B | F30-AB oder F30-BA |
8.2 | Wände in Kellergeschossen | X | X | F30-B | F 90-A | F 90-A |
8.3 | Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Wänden notwendiger Flure zu Lagerbereichen im Kellergeschoss | X | X | T 30 | T 30 | T 30 |
8.4 | Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe sowie Oberflächen von nicht bekleideten Wänden und Decken | X | X | B 2 | A | A |
9 | Aufzüge (§ 33) | |||||
9.1 | Fahrschachtwände, Wände von Triebwerksräumen (13) | X | X | F30-AB oder F 30 BA | F60-AB oder F60-BA | F90-AB |
9.2 | Türen in Wänden von Triebwerksräumen | X | X | T 30 | T 30 | T 30 |
Erläuterungen:
Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei trennenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch.
F 30 / W 30 / F 60 / T 30 | Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerhemmend) |
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F 90 / T 90 | Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerbeständig) |
A | nichtbrennbare Baustoffe (A 1) und nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen (A 2) |
AB | in wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen |
BA | Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. |
B | brennbare Baustoffe |
B 1 | schwerentflammbare Baustoffe |
B 2 | normalentflammbare Baustoffe |
M | widerstandsfähig gegen zusätzliche mechanische Beanspruchung |
RS | Rauchschutztür |
T | Feuerschutzabschluss |
Dies gilt nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge als notwendige Flure.
Brennbare Fensterprofile und Dichtungsstoffe sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen der Außenwandkonstruktion sind zulässig.
Brennbare Fensterprofile und Dichtungsstoffe sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen der Außenwandkonstruktion sind zulässig.
Befestigungsteile der Unterkonstruktion und der Dämmstoffe können aus normalentflammbaren Baustoffen (B 2) bestehen; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach § 25 Abs. 2 durch geeignete Maßnahmen erfüllt sind.
Befestigungsteile der Unterkonstruktion und der Dämmstoffe können aus normalentflammbaren Baustoffen (B 2) bestehen; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach § 25 Abs. 2 durch geeignete Maßnahmen erfüllt sind.
§ 26 Abs. 2 bleibt unberührt.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklasse 2.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklasse 2.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklasse 2.
Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklasse 2.
Dies gilt nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge als notwendige Flure.
§ 26 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 26 Abs. 2 bleibt unberührt.
Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.
Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.
Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.
Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.
Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.
Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.
Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.
Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.
Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen entsprechend ausgebildete lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter haben, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 3,50 m ist.
Dies gilt nur für Wände, die an andere Räume oder Rettungswege angrenzen.