§ 71 SPolG - Verjährung des Ausgleichsanspruchs
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die oder der Geschädigte, im Falle des § 70 die oder der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und der oder dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.