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§ 49 SDG - Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers oder einer Beamtenbeisitzerin

Bibliographie

Titel
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Amtliche Abkürzung
SDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

Ein Beamtenbeisitzer oder eine Beamtenbeisitzerin, gegen den oder die Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem oder der nach § 74 des Saarländischen Beamtengesetzes die Führung seiner oder ihrer Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung seines oder ihres Amtes nicht herangezogen werden.