§ 25 DSchG M-V - Bescheinigung für steuerliche Zwecke

Bibliographie

Titel
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Amtliche Abkürzung
DSchG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
224-2

Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte sind für die Erteilung von Bescheinigungen über Denkmale für steuerliche Zwecke zuständig.