§ 25 DSchG M-V - Bescheinigung für steuerliche Zwecke
Bibliographie
- Titel
- Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 224-2
Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte sind für die Erteilung von Bescheinigungen über Denkmale für steuerliche Zwecke zuständig.