§ 104 BerlHG - Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Assistentinnen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen haben wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Ihnen ist mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit für selbstständige Forschungstätigkeit oder zur eigenen Weiterbildung zur Verfügung zu stellen. In den medizinischen Fachbereichen kann eine Tätigkeit in der Krankenversorgung angerechnet werden. Zu ihren wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten und Studentinnen Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.
(2) Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen sind Professoren und Professorinnen zugeordnet und nehmen ihre Aufgaben unter deren fachlicher Verantwortung wahr.
(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftlicher Assistent oder wissenschaftliche Assistentin ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Abschluss des wissenschaftlichen Studiums, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufes.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Assistenten und Assistentinnen entsprechend.