§ 1 SächsIngG - Berufsbezeichnung "Ingenieur"
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
- Amtliche Abkürzung
- SächsIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-1
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur", allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
- 1.
wer
- a)
das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen universitären Hochschule, an einer deutschen Fachhochschule oder an einer deutschen Berufsakademie im tertiären Sektor oder
- b)
das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
- c)
einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule oder
- d)
das Studium einer technischen Fachrichtung von mindestens 6 Semestern Dauer an einer Fachschule auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten Gebiet mit Erfolg abgeschlossen hat;
- 2.
wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" zu führen;
- 3.
wer hierzu nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist.
(2) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform fuhren.