§ 18 OVP - Verteilung der Ausbildungsplätze auf Schulformen
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Je Schulform und gegebenenfalls je Fach sind im Rahmen des Einstellungsverfahrens Ausbildungsplätze entsprechend der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber oder einer vom für Schulen zuständigen Ministerium festgelegten Höchstzahl im Vorbereitungsdienst auszuweisen.
(2) Im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze wird die Verteilung der Ausbildungsplätze auf die Schulformen nach dem Umfang des erteilten Unterrichts in diesen Schulformen vorgenommen; für den gemeinsamen Unterricht können besondere Regelungen getroffen werden. Dabei sind die letzten vorliegenden Amtlichen Schuldaten zu Grunde zu legen. Die ermittelten Zahlen der Ausbildungsplätze der einzelnen Schulformen können nach Maßgabe des Unterrichtsbedarfs und der voraussichtlichen Entwicklung der Schülerzahlen korrigiert werden.