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§ 88 HSG - Zusammensetzung und Geschäftsführung des Vorstands

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. 1.

    dem Vorstand für Krankenversorgung als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

  2. 2.

    dem kaufmännischen Vorstand und

  3. 3.

    dem Vorstand für Krankenpflege und Patientenservice.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt hauptberuflich aus; sie werden für bis zu fünf Jahre bestellt. Die Wissenschaftsdirektorin oder der Wissenschaftsdirektor des Medizin-Ausschusses nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen des Vorstands teil.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

(3) Dem Medizin-Ausschuss steht gegen Entscheidungen des Vorstands, die wesentliche Belange von Forschung und Lehre betreffen, ein Widerspruchsrecht zu, das aufschiebende Wirkung hat, wenn es sich nicht um eine unaufschiebbare Angelegenheit handelt. Der Widerspruch ist erledigt, wenn ihm der Vorstand unverzüglich abhilft. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann der Medizin-Ausschuss die Schiedsstelle des § 33 Absatz 8 zur Entscheidung anrufen.

(4) Über Angelegenheiten, die die betrieblichen Ziele wesentlich beeinflussen können, entscheidet der gesamte Vorstand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Dem kaufmännischen Vorstand steht bei Entscheidungen oder Maßnahmen des Vorstands, die wirtschaftliche Angelegenheiten des Klinikums betreffen, ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist erledigt, wenn der Vorstand mit der Stimme des kaufmännischen Vorstands in gleicher Angelegenheit neu entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet der Aufsichtsrat.