§ 63 ArbGG - Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsgerichtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ArbGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 320-1
1Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zuständigen obersten Landesbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden. 2Ist die zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften auch der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu übersenden.