§ 3 BiomasseV - Nicht als Biomasse anerkannte Stoffe

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV)
Amtliche Abkürzung
BiomasseV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-15-1

Nicht als Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten:

  1. 1.

    fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte,

  2. 2.

    Torf,

  3. 3.

    gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen,

  4. 4.

    Altholz

    1. a)

      mit einem Gehalt an polychlorierten Biphenylen (PCB) oder polychlorierten Terphenylen (PCT) in Höhe von mehr als 0,005 Gewichtsprozent entsprechend der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932),

    2. b)

      mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0001 Gewichtsprozent,

    3. c)

      sonstiger Beschaffenheit, wenn dessen energetische Nutzung als Abfall zur Verwertung auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ausgeschlossen worden ist,

  5. 5.

    Papier, Pappe, Karton,

  6. 6.

    Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung,

  7. 7.

    Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und -sedimente,

  8. 8.

    Textilien,

  9. 9.

    Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes, die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen sind, sowie Stoffe, die durch deren Beseitigung hergestellt worden oder sonst entstanden sind,

  10. 10.

    Deponiegas,

  11. 11.

    Klärgas.