§ 16 LFAG - Erstattung der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die notwendigen Verwaltungskosten der kreisfreien Städte für die Ausgleichsämter werden den Trägern erstattet.
(2) Das für den Lastenausgleich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die Pauschalierung der Verwaltungskosten, zu regeln.