§ 32 HG - Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Geeignete medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule können nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit deren Trägern für Zwecke der Forschung und Lehre genutzt werden. Die Einzelheiten über die mit der Nutzung zusammenhängenden personellen und sächlichen Folgen sind in der Vereinbarung zu bestimmen.
(2) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Ministeriums einer Einrichtung nach Absatz 1 das Recht verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen, wenn sie den an eine Hochschuleinrichtung zu stellenden Anforderungen in Forschung und Lehre genügt. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule nur der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte, so kann ihr die Hochschule eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung "Akademisches Lehrkrankenhaus", verleihen. § 29 Absatz 4 Satz 4 gilt für Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Für die Organisation des Studiums in Einrichtungen nach Absatz 1 ist eine Fachbereichskommission zu bilden, in der in einem ausgeglichenen Verhältnis zu den übrigen Mitgliedern Hochschulmitglieder aus diesen Einrichtungen vertreten sind. Vorsitzende oder Vorsitzender der Kommission ist das nach § 26 Absatz 2 Satz 4 beauftragte Mitglied des Fachbereichs. Satz 1 gilt außer für Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 Satz 2 auch, wenn Prüfungskommissionen oder entsprechende Kommissionen für die Promotion und Habilitation gebildet und Angehörige der Einrichtungen betroffen sind.