§ 32 BORA - Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung
Bibliographie
- Titel
- Berufsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BORA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Bei Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft haben die Gesellschafter mangels anderer vertraglicher Regelung jeden Mandanten darüber zu befragen, wer künftig seine laufenden Sachen bearbeiten soll. Wenn sich die bisherigen Gesellschafter über die Art der Befragung nicht einigen, hat die Befragung in einem gemeinsamen Rundschreiben zu erfolgen. Kommt eine Verständigung der bisherigen Gesellschafter über ein solches Rundschreiben nicht zustande, darf jeder der bisherigen Gesellschafter einseitig die Entscheidung der Mandanten einholen. Der ausscheidende Gesellschafter darf am bisherigen Kanzleisitz und auf der Internetseite der Berufsausübungsgesellschaft einen Hinweis auf seinen Umzug für ein Jahr anbringen. Der verbleibende Gesellschafter hat während dieser Zeit auf Anfrage die neue Kanzleiadresse, Telefon- und Faxnummern des ausgeschiedenen Gesellschafter bekannt zu geben.
(2) Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafter aus der Berufsausübungsgesellschaft gilt Absatz 1 hinsichtlich derjenigen Auftraggeber, mit deren laufenden Sachen der ausscheidende Gesellschafter zum Zeitpunkt seines Ausscheidens befasst oder für die er vor seinem Ausscheiden regelmäßig tätig war. Sein Recht, das Ausscheiden aus der Berufsausübungsgesellschaft allen Mandanten bekannt zu geben, bleibt unberührt.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit in sonstiger Weise, wenn diese nach außen als Berufsausübungsgesellschaft hervorgetreten ist.