§ 14 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Die Kammerversammlung wird von den Kammerangehörigen auf die Dauer von vier Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt.
(2) Der Kammerversammlung gehören mindestens 21, höchstens 51 Mitglieder an.
(3) Die Kammerversammlung tritt spätestens drei Monate nach der Wahl zusammen.
(4) Nicht wahlberechtigt ist:
- 1.wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
- 2.wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, sofern er nicht durch eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts nachweist, dass die Pflegschaft auf Grund seiner Einwilligung angeordnet ist,
- 3.wenn nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 das Wahlrecht zeitweilig entzogen worden ist,
- 4.wer das Wahlrecht auf Grund des § 48 Abs. 2 nicht besitzt.
(5) Das Wahlrecht ruht für Kammerangehörige, die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.
(6) Wählbar zur Kammerversammlung ist jeder wahlberechtigte Kammerangehörige, der nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Nicht wählbar sind Angehörige der Aufsichtsbehörde.
(7) Das Verfahren und die Einzelheiten der Wahl sind in der Wahlordnung zu regeln.
(8) Die Kammern tragen die Wahlkosten.