Anlage 15 KWO

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(zu § 30 Abs. 5 Satz 1)

Bekanntmachung über die Durchführung der Mehrheitswahl
zum Gemeinderat/Ortsbeirat1, 2
I.
Die Wahl zum Gemeinderat/Ortsbeirat1 wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber und3 ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt.
II.
Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am _________________ den von der Partei/Wählergruppe1 _________________4 eingereichten Wahlvorschlag für die Wahl zum Gemeinderat/Ortsbeirat1 mit folgenden Bewerberinnen und Bewerbern zugelassen:
(Die im Wahlvorschlag benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Stand und Anschrift in nummerierter Reihenfolge gemäß § 30 Abs. 5 der Kommunalwahlordnung - KWO - aufführen.)
III.
Vor dem Wahltag werden an alle für die Wahl zum Gemeinderat/Ortsbeirat1 wahlberechtigten Personen amtliche weiße Stimmzettel verteilt. Jede Wählerin und jeder Wähler kann so viele wählbare, mindestens 18 Jahre alte Personen mit Familiennamen und Vornamen eintragen, wie Nummern auf dem Stimmzettel vorgedruckt sind. Den Namen der Vorgeschlagenen sind weitere Personalangaben (z. B. Alter, Beruf oder Wohnung) beizufügen, um eine Verwechslung mit anderen gleichnamigen Personen auszuschließen. Die Eintragungen müssen leserlich sein.
IV.
Die Partei/Wählergruppe1 _________________4 hat das Recht, nicht amtliche weiße Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 19 zur Kommunalwahlordnung mit den unter Abschnitt II aufgeführten Personen herzustellen; die Stimmzettel dürfen vor dem Eingang zum Wahlraum ausgelegt werden. Die Wählerin oder der Wähler kann an Stelle des amtlichen weißen Stimmzettels auch den zugelassenen nicht amtlichen Stimmzettel verwenden. Sie oder er kennzeichnet darin durch ein Kreuz oder auf andere Weise eindeutig die Personen, die sie oder er wählen will; die Wählerin oder der Wähler kann auch Namen anderer wählbarer Personen hinzufügen oder Namen streichen und sie durch andere ersetzen. Stimmenhäufung (kumulieren) ist nicht zugelassen!
V.
Die Wählerin oder der Wähler kann am Wahltag nur persönlich ihren oder seinen Stimmzettel im Wahlraum abgeben; die Möglichkeit der Briefwahl bleibt unberührt. Eine Vertretung ist unzulässig. Nach Betreten des Wahlraums erhält die Wählerin oder der Wähler einen weißen Wahlumschlag für die Mehrheitswahl und, falls dies gewünscht wird, einen amtlichen weißen Stimmzettel. Sodann begibt sich die Wählerin oder der Wähler in die Wahlzelle, wählt und steckt den Stimmzettel in den Wahlumschlag. Danach geht sie oder er an den Tisch des Wahlvorstands und legt den Wahlumschlag in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher dies gestattet.
__________________________, den _______________
Gemeindewahlleiterin/Gemeindewahlleiter1
________________________________________
_______________________
1Nicht Zutreffendes streichen.
2Muster der Bekanntmachung im Falle der Mehrheitswahl, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag zugelassen ist. Liegt kein gültiger Wahlvorschlag vor, entfallen in der Bekanntmachung die Abschnitte II und IV.
3Die Worte "ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber und" streichen, wenn kein Wahlvorschlag zugelassen ist.
4Kennwort einsetzen.