§ 66 SOG LSA - Schusswaffengebrauch gegen Personen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

  1. 1.

    um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden,

  2. 2.

    um eine unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,

  3. 3.

    um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie

    1. a)

      eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder

    2. b)

      eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen

    oder Explosivmittel mit sich führt,

  4. 4.

    zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist, auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines.

    1. a)

      Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens

      oder

    2. b)

      Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,

      oder

  5. 5.

    um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in sonstigen Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes.

(2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.