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§ 104 NPersVG - Einigungsstelle

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Betrifft eine Maßnahme lediglich Beschäftigte einer Fachgruppe, so müssen zwei der vom Schulhauptpersonalrat zu bestellenden Mitglieder die Wahlberechtigung zu dieser Fachgruppe haben. Sind zwei Fachgruppen betroffen, muß jede Fachgruppe durch ein Mitglied vertreten sein, das zu der jeweiligen Fachgruppe wahlberechtigt ist.

(2) Bei Maßnahmen, die mehr als zwei Fachgruppen betreffen, entscheidet der Schulhauptpersonalrat über die von ihm zu bestellenden drei Mitglieder.