§ 5 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

(1) Bei den Kammern sind Verzeichnisse der Kammerangehörigen zu führen; alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere:

  1. 1.
    Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, jetzige und frühere Staatsangehörigkeiten, berufliche und private Anschriften;
  2. 2.
    Staatsexamen, Approbation oder Berufsausübungserlaubnis, gegebenenfalls Arbeitsgenehmigung; Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen, für die eine Anerkennung ausgesprochen wurde, und das Gebiet, in dem derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird; Dauer der beruflichen Tätigkeit; bei selbstständiger Tätigkeit die Zahl der berufsspezifischen Mitarbeiter;
  3. 3.
    Erwerb in- und ausländischer akademischer Grade;
  4. 4.
    Anerkennung einer Weiterbildung nach § 35;
  5. 5.
    Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 30 Nr. 4.

(3) Die zuständige Kammer wird durch die zuständige Behörde nach § 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie für Apotheker vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 564) in der jeweils geltenden Fassung und § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundes-Tierärzteordnung vom 16. September 1975 (GV. NRW. S. 549) über Erteilung, Erlöschen, Rücknahme, Ruhen und Widerruf von Approbation und Berufserlaubnis informiert.