§ 7a KWKG - Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- KWKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 754-18
(1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach § 5a fest. Der Zuschlag beträgt je Millimeter Nenndurchmesser der neu verlegten Wärmeleitung einen Euro pro Meter Trassenlänge. Der Zuschlag nach Satz 1 darf 20 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus, insgesamt aber 5 Millionen Euro je Projekt, nicht überschreiten.
(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere interne Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten. Investitionskostenminderungen und Zahlungen Dritter müssen abgesetzt werden.
(3) Der Anteil des Zuschlages, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, in Abzug zu bringen.
(4) Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wärmenetze darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten. Die jährlichen Zuschlagzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach § 6a Abs. 1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag. Darüber hinausgehende Beträge werden unter Berücksichtigung von Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt.