§ 35 LBG - Auflösung und Umbildung von Behörden
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter dieser Behörden, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Der Beamte erhält auch in dem neuen Amt sein bisheriges Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger und unwiderruflicher Stellenzulagen und steigt in den Dienstaltersstufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe auf. Die Versetzung muß innerhalb einer Frist von drei Monaten seit dem Inkrafttreten der Verfügung erfolgen, mit der die Auflösung oder Umbildung der Behörde angeordnet worden ist. Der Beamte ist vorher zu hören.
(2) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung in ein anderes Amt nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf jedoch nur erfolgen, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Sie muß innerhalb von drei Monaten seit dem Inkrafttreten der Verfügung erfolgen, mit der die Auflösung oder Umbildung der Behörde angeordnet worden ist. Der Beamte ist vorher zu hören. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkte als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleib im Amte mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.