§ 1 LKrO - Wesen des Landkreises
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2804 1
(1) Der Landkreis fördert das Wohl seiner Einwohner, unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zu einem gerechten Ausgleich ihrer Lasten bei. Er verwaltet sein Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung.
(2) Der Landkreis ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Behörde des Landkreises ist das Landratsamt; es ist zugleich untere Verwaltungsbehörde. Als untere Verwaltungsbehörde ist das Landratsamt Staatsbehörde.
(4) Das Gebiet des Landkreises ist zugleich der Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde.