§ 23 RiG - Neuwahl des Richterrats
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Der Richterrat ist, abgesehen von dem Fall des § 25 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland, neu zu wählen wenn
- a)die Gesamtzahl der Mitgliedstaaten auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die gesetzliche Zahl gesunken ist, oder
- b)der Richterrat durch gerichtliche Entscheidungen aufgelöst ist.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a) führt der Richterrat die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt ist.