Art. 112 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.
Ausnahmegerichte sind unstatthaft.
Gerichte für besondere Sachgebiete sind zulässig.