Versionsverlauf

§ 2 MG NRW - Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
Amtliche Abkürzung
MG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.

(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger besonderer Rechtsvorschriften verarbeiten. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen; § 24 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.

(3) Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen aufgrund einer den Vorschriften des Datenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung verarbeitet werden.