Art. 17 BayRDG - Berg- und Höhlenrettung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-5-1-I
(1) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung überträgt die Durchführung der Berg- und Höhlenrettung der Bergwacht Bayern im Bayerischen Roten Kreuz oder im Rahmen eines Auswahlverfahrens geeigneten privaten Berg- und Höhlenrettungsunternehmen. 2Soweit die Organisationen nach Satz 1 zur Durchführung der Berg- und Höhlenrettung nicht bereit oder in der Lage sind, führt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die Berg- und Höhlenrettung selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durch.
(2) 1Das Rechtsverhältnis zwischen dem ZRF und dem mit der Durchführung der Berg- und Höhlenrettung Beauftragten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. 2Dieser hat alle notwendigen Einzelheiten über den Auftrag und seine Durchführung zu enthalten.