§ 8 SächsVwOrgG - Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVwOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 111-13
(1) Dem Staatsministerium des Innern sind unmittelbar nachgeordnet
- 1.
das Landesamt für Verfassungsschutz,
- 2.
das Präsidium der Bereitschaftspolizei,
- 3.
das Landeskriminalamt,
- 4.
das Polizeiverwaltungsamt,
- 5.
die Polizeidirektionen,
- 6.
der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,
- 7.
das Statistische Landesamt,
- 8.
das Landesamt für Denkmalpflege,
- 9.
das Sächsische Staatsarchiv,
- 10.
die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen,
- 11.
die Landesfeuerwehrschule,
- 12.
die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
- 13.
die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen ist Träger der ressortübergreifenden Fortbildung der Angehörigen der Staatskanzlei und der Staatsministerien sowie im Bedarfsfall der fachspezifischen Fortbildung der Angehörigen des Staatsministeriums des Innern und seines Geschäftsbereichs.
(3) Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 Nr. 5 SächsStOG der Bereitschaftspolizeiabteilung Dresden, der Bereitschaftspolizeiabteilung Leipzig oder der Bereitschaftspolizeiabteilung Chemnitz angehören, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen versetzt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden des Aus- und Fortbildungsinstitutes der sächsischen Polizei, die der Polizeifachschule Leipzig, der Polizeifachschule Chemnitz oder der Diensthundeschule Naustadt angehören.