§ 44 BbgKWahlG - Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei dem Wahlleiter der Gemeinde, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wahlschein ausgestellt worden ist, eingeht.
(2) Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten
- 1.
den Wahlschein,
- 2.
in einem verschlossenen Wahlumschlag den Stimmzettel.
(3) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.
(4) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Wahlleiter der Gemeinde gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(5) Erfolgt keine Anordnung des Kreiswahlleiters nach § 46 Abs. 6 und sind deshalb für die Wahl zum Kreistag besondere Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses zu bilden, so tritt für diese Wahl an die Stelle des Wahlleiters der Gemeinde in Absatz 1 und 4 der Kreiswahlleiter.