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§ 8b HessAGVwGO

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    ohne wichtigen Grund das Amt eines Beisitzers ablehnt oder niederlegt,
  2. 2.
    die Schweigepflicht nach § 8a verletzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Gemeindevorstand, im Falle des § 6 Abs 2 Nr. 2 der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.