§ 8b HessAGVwGO
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- HessAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 212-5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.ohne wichtigen Grund das Amt eines Beisitzers ablehnt oder niederlegt,
- 2.die Schweigepflicht nach § 8a verletzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Gemeindevorstand, im Falle des § 6 Abs 2 Nr. 2 der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.