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§ 30 LFischG - Schutz der Fische, der Gewässer und der Fischerei

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
793-4

(1) Zum Schutz der Fische, der Gewässer, ihrer Fauna und Flora und der Fischerei kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung Bestimmungen treffen über:

  1. 1.
    die Schonzeiten der Fische, einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeiten,
  2. 2.
    das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
  3. 3.
    die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
  4. 4.
    Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischen, die den natürlichen Fischbestand des Gewässers beeinträchtigen oder gefährden können, oder von Maßnahmen, die zu einer Veränderung des Erbguts bei Fischen führen,
  5. 5.
    die Art, Beschaffenheit, Anzahl, Anwendung und zeitliche und örtliche Verwendung der Fischereigeräte,
  6. 6.
    den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut, der Aufwuchsplätze und des Winterlagers der Fische,
  7. 7.
    den Schutz der Fischnährtiere,
  8. 8.
    das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
  9. 9.
    Art und Zeit der Gewässerunterhaltung zum Schutz des Fischlaichs,
  10. 10.
    die aus Rücksichten auf den öffentlichen Verkehr und die Schifffahrt sowie zur Vermeidung gegenseitiger Störung beim Fischen und zur Erleichterung der Aufsichtsführung beim Fischfang zu beachtende Ordnung und
  11. 11.
    die Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge und der in Gewässern ausliegenden Fanggeräte und Fischbehälter.

(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Rechte auf Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf Gebrauch eines anderen bestimmten Fangmittels werden durch Absatz 1 Nr. 5 nicht berührt, wenn die fischereiberechtigte Person nur hiermit die Fischerei ausüben darf.

(3) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen (§ 18 Abs. 4) in offenen Gewässern beseitigt sein. Soweit die Rücksicht auf die Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen.

(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Fischeier, Fischbrut und Fische, die aus Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung stammen und zur Besetzung anderer Gewässer bestimmt sind.

(5) Zu wissenschaftlichen Zwecken kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

(6) Vor Erlass einer Verordnung nach Absatz 1 sollen die beruflichen und nichtberuflichen Fischereiverbände sowie die Naturschutzverbände beteiligt werden.