§ 10 FGO
Bibliographie
- Titel
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Amtliche Abkürzung
- FGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 350-1
(1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten und aus den Senatspräsidenten und weiteren Bundesrichtern in erforderlicher Anzahl.
(2) 1Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. 2§ 4 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
(4) Im Übrigen gelten §§ 5 bis 9 sinngemäß.