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§ 2 LRKG - Dienstreisen und Dienstgänge

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes (LRKG)
Amtliche Abkürzung
LRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-42

(1) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der oder dem zuständigen Dienstvorgesetzten angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Die Anordnung oder Genehmigung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Dienstreisen sind auch Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt sind. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn eine kostengünstigere Art der Erledigung des Dienstgeschäftes nicht möglich und sinnvoll ist.

(2) Dienstgänge sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte am Dienst- oder Wohnort, die von der oder dem zuständigen Vorgesetzten angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

(3) Für Dienstreisen von Richterinnen oder Richtern zur Wahrnehmung von richterlichen Amtsgeschäften oder zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums oder eines anderen vergleichbaren Gerichtsverfassungsorgans, dem sie angehören, bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung. Dasselbe gilt für Dienstreisen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Landesdatenschutzgesetz und für Dienstreisen der oder des Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz.