§ 180 FGO
Bibliographie
- Titel
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Amtliche Abkürzung
- FGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 350-1
1§ 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 13/64/EWG (Milch und Milcherzeugnisse) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Durchführungsgesetz EWG Milch und Milcherzeugnisse) vom 28. Oktober 1964 (32) (Bundesgesetzbl. I S. 821) erhält folgende Fassung:
"(2) 1In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Erstattungen ist der Finanzrechtsweg gegeben; an die Stelle des Finanzamts tritt dabei die Einfuhr- und Vorratsstelle. 2Für das außergerichtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften der §§ 228 ff. der Reichsabgabenordnung sinngemäß; gegen Bescheide über Erstattungen einschließlich der Bescheide, durch die erstattete Beträge zurückgefordert werden, ist der Einspruch gegeben; Satz 1 Halbsatz 2 gilt sinngemäß."