§ 1385 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§§ 1383 bis 1388: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 9 G v. 18.06.1957 I 609 mit Wirkung vom 01.07.1958, vgl. Fußnote zum Sechsten Titel
Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann der Ehegatte, der zum Getrenntleben berechtigt ist, auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen; dies gilt nicht, wenn auch der andere Ehegatte ein Recht hat, getrennt zu leben.