§ 13 EZulV - Höhe der Zulage
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
- Amtliche Abkürzung
- EZulV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes
von mehr als 20 Metern | 3 Deutsche Mark, |
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von mehr als 50 Metern | 5 Deutsche Mark, |
von mehr als 100 Metern | 8 Deutsche Mark, |
von mehr als 200 Metern | 13 Deutsche Mark, |
von mehr als 300 Metern | 18 Deutsche Mark. |
Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht
von mehr als 50 Metern | um 1 Deutsche Mark, |
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von mehr als 100 Metern | um 2 Deutsche Mark, |
von mehr als 200 Metern | um 3 Deutsche Mark, |
von mehr als 300 Metern | um 4 Deutsche Mark. |
Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 vom Hundert.
(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei
1. | Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundigungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen | 2 Deutsche Mark, |
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2. | Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen | 3 Deutsche Mark, |
3. | Errichten oder Abbrechen | 4 Deutsche Mark. |
Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 vom Hundert.