§ 13 EZulV - Höhe der Zulage

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Amtliche Abkürzung
EZulV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes

von mehr als 20 Metern3 Deutsche Mark,
von mehr als 50 Metern5 Deutsche Mark,
von mehr als 100 Metern8 Deutsche Mark,
von mehr als 200 Metern13 Deutsche Mark,
von mehr als 300 Metern18 Deutsche Mark.

Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht

von mehr als 50 Meternum 1 Deutsche Mark,
von mehr als 100 Meternum 2 Deutsche Mark,
von mehr als 200 Meternum 3 Deutsche Mark,
von mehr als 300 Meternum 4 Deutsche Mark.

Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 vom Hundert.

(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei

1.Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundigungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen2 Deutsche Mark,
2.Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen 3 Deutsche Mark,
3.Errichten oder Abbrechen4 Deutsche Mark.

Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 vom Hundert.