§ 141k AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Soweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt vor Stellung des Antrages auf Konkursausfallgeld auf einen Dritten übertragen worden sind, steht der Anspruch auf Konkursausfallgeld diesem zu. 2Ein Vorschuß nach § 141f Abs. 1 steht ihm nur zu, wenn die Übertragung wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erfolgt ist.
(2) 1Soweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt vor Stellung des Antrages auf Konkursausfallgeld gepfändet oder verpfändet worden sind, wird hiervon auch der Anspruch auf Konkursausfallgeld erfaßt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2a) 1Soweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt vor Eröffnung des Konkursverfahrens zu ihrer Vorfinanzierung übertragen oder verpfändet worden sind, besteht ein Anspruch auf Konkursausfallgeld nur, wenn im Zeitpunkt der Übertragung oder Verpfändung der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger nicht zugleich Gläubiger des Arbeitgebers oder an dessen Unternehmen beteiligt war. 2Dasselbe gilt, wenn Satz 1 durch andere Gestaltungen umgangen wird.
(3) Pfandrechte, die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bestehen, die auf die Bundesanstalt nach § 141m übergegangen sind, erlöschen, wenn das Arbeitsamt das Konkursausfallgeld an den Berechtigten gezahlt hat.