§ 14 ThürRettG - Zentrale Leitstellen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRettG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes errichtet und unterhält eine unter der Notrufnummer 112 ständig erreichbare und betriebsbereite Zentrale Leitstelle, die auch Aufgaben des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes wahrnimmt. Zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung kann durch den Abschluss einer Zweckvereinbarung oder die Bildung eines Zweckverbandes nach dem Dritten oder Vierten Teil des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit die Zuständigkeit einer Zentralen Leitstelle für mehrere Rettungsdienstbereiche begründet werden. Im Übrigen ist die Übertragung der Aufgabe nach Satz 1 auf Dritte nicht zulässig.
(2) Die Zentrale Leitstelle hat alle Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu koordinieren. Sie steuert den Einsatz der Rettungsmittel und berücksichtigt dabei die Dienstpläne der Rettungswachen ihres Zuständigkeitsbereichs. Darüber hinaus kann die Zentrale Leitstelle gegen Kostenerstattung Aufgaben für Dritte, insbesondere die Alarmierung des organisierten ärztlichen Notfalldienstes, übernehmen. Der Aufgabenträger stellt sicher, dass alle am Rettungsdienst teilnehmenden Durchführenden und Leistungserbringer gleichbehandelt werden.
(3) Die Zentrale Leitstelle führt einen Nachweis über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser im Rettungsdienstbereich. Die Krankenhausträger im Rettungsdienstbereich gewährleisten, dass der Zentralen Leitstelle laufend die Anzahl der freien Betten gemeldet wird.
(4) Die Zentrale Leitstelle ist rund um die Uhr mit mindestens zwei Leitstellendisponenten zu besetzen, wovon eine Person Rettungsassistent im Sinne des § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung sein muss. Diese Person muss für diese Aufgabe eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Rettungsdienst nachweisen. Ferner muss die andere Person die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen.