§ 24 HSchAG - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 29-4
(1) War die Partei ohne Verschulden gehindert, die Frist nach § 23 Abs. 4 Satz 2 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit der Anfechtungserklärung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Amtsgericht schriftlich einzureichen. Die Partei kann ihn auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zu Protokoll des Schiedsamts erklären, welches den Bescheid erlassen hat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragsteilung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Wird der Wiedereinsetzungsantrag zu Protokoll des Schiedsamts erklärt, so wird er dem Amtsgericht zugeleitet.
(3) Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(4) Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.