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§ 105 LWG - Wasserbehörden

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Untere Wasserbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Obere Wasserbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.

(3) Oberste Wasserbehörde ist das für das Wasserrecht zuständige Ministerium.