§ 105 LWG - Wasserbehörden
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Untere Wasserbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Obere Wasserbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.
(3) Oberste Wasserbehörde ist das für das Wasserrecht zuständige Ministerium.