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§ 4 TSE-ÜVÜberwachungsprogramm

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
TSE-ÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7831-1-49-4

Die Länder führen jährlich ein Überwachungsprogramm auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien durch, das folgende Untersuchungen umfasst:

  1. 1.

    Untersuchung aller im Sinne

    1. a)

      des Artikels 2 Buchstabe n der Richtlinie 64/433/EWG des Rates über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung und

    2. b)

      des Anhangs 1 Kapitel VI Nr. 28 Buchstabe c der Richtlinie 64/433/EWG

    aus besonderem Anlass geschlachteter über 24 Monate alter Rinder,

  2. 2.

    Untersuchung aller verendeten Kühe sowie aller über30 Monate alter verendeter männlicher Rinder,

  3. 3.

    Untersuchung von Schafen und Ziegen gemäß Anlage 1 Abschnitt B der Entscheidung 98/272/EWG.

Die in den Nummern 1 und 2 genannten Untersuchungen sind mit einem in Anhang IV Abschnitt A der Entscheidung 98/272/EWG genannten Test durchzuführen. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in die Untersuchung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auch jüngere als die dort genannten Tiere einbezogen werden können. Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Satz 1 können die Länder ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen,

  1. 1.
    die aus Ländern stammen, in denen TSE festgestellt worden ist,
  2. 2.
    von denen anzunehmen ist, dass sie kontaminiertes Futter aufgenommen haben, oder
  3. 3.
    die von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen.