§ 4 TSE-ÜVÜberwachungsprogramm
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- TSE-ÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7831-1-49-4
Die Länder führen jährlich ein Überwachungsprogramm auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien durch, das folgende Untersuchungen umfasst:
- 1.
Untersuchung aller im Sinne
- a)
des Artikels 2 Buchstabe n der Richtlinie 64/433/EWG des Rates über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung und
- b)
des Anhangs 1 Kapitel VI Nr. 28 Buchstabe c der Richtlinie 64/433/EWG
aus besonderem Anlass geschlachteter über 24 Monate alter Rinder,
- 2.
Untersuchung aller verendeten Kühe sowie aller über30 Monate alter verendeter männlicher Rinder,
- 3.
Untersuchung von Schafen und Ziegen gemäß Anlage 1 Abschnitt B der Entscheidung 98/272/EWG.
Die in den Nummern 1 und 2 genannten Untersuchungen sind mit einem in Anhang IV Abschnitt A der Entscheidung 98/272/EWG genannten Test durchzuführen. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in die Untersuchung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auch jüngere als die dort genannten Tiere einbezogen werden können. Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Satz 1 können die Länder ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen,
- 1.die aus Ländern stammen, in denen TSE festgestellt worden ist,
- 2.von denen anzunehmen ist, dass sie kontaminiertes Futter aufgenommen haben, oder
- 3.die von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen.