§ 34 BRAO - Erlöschen der Zulassung

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

Die Zulassung bei einem Gericht erlischt,

  1. 1.
    wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist (§ 13),
  2. 2.
    wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 14 bis 16);
  3. 3.
    wenn wegen der Änderung der Gerichtseinteilung der Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht zugelassen ist (§ 33a); §§ 227a, b bleiben unberührt.