§ 17 ThürWaldG - Vorkaufsrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 790-4
(1) Den Gemeinden, dem Land und der Thüringer Landgesellschaft mbH steht das Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken in dieser Reihenfolge zu. (1) Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die untere Forstbehörde wirkt bei der Mitteilung des Kaufvertrages an die Gemeinde unterstützend mit.
(2) Das Vorkaufsrecht darf durch die Gemeinden oder das Land nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Walderhaltung oder einer Verbesserung der Leistungen des Waldes für die Allgemeinheit dient. Zuständige Behörde für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Land ist die untere Forstbehörde.
(3) (2)
Gemäß Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c) i.V.m. Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 414) wird in § 17 ein neuer Absatz 3 eingefügt, der am 1. Januar 2023 in Kraft tritt.
(4) Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn das Waldgrundstück an den Ehegatten des Eigentümers oder eine Person, die mit dem Eigentümer in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, übertragen wird oder zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine wirtschaftliche Einheit bildet, verkauft wird.
(5) Gleiches gilt für Anteile an Gemeinschaftswald, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(6) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch, es geht rechtsgeschäftlich bestellten Vorkaufsrechten vor. Im Übrigen finden § 464 Abs. 2, §§ 465 bis 469 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Vom 18. November 2010 (GVBl. S. 391)
Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 7. September 2010 - VerfGH 27/07 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -) in der Fassung des Art. 2 Nr. 6 des Thüringer Gesetzes zur Änderung jagd-, wald-, fischerei- und naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2004 (GVBl. S. 69, 72) ist wegen Verletzung des Art. 34 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen nichtig, soweit die Bestimmung Privatwaldeigentümern ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zuerkennt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.