§ 12 SchwbAV - Zusätzliche Förderleistungen bei Vorruhestand
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-14
(1) Zusätzlich zu den besonderen Förderleistungen nach den §§ 2 bis 11 erhalten Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht hinaus (§ 5 des Schwerbehindertengesetzes) Schwerbehinderte unter den Voraussetzungen des § 3 im Wege der Wiederbesetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vorruhestandsgesetzes vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) auf einem Arbeitsplatz (§ 7 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes) unbefristet oder zur Ausbildung einstellen und beschäftigen, einen Zuschuß in Höhe von 5 vom Hundert der Vorruhestandsleistung im Sinne des § 3 des Vorruhestandsgesetzes. Der Zuschuß wird für die Dauer der Zuschußzahlung nach dem Vorruhestandsgesetz zu den Vorruhestandsleistungen für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer, für den der Schwerbehinderte beschäftigt wird, höchstens jedoch für die Dauer von 3 Jahren, erbracht.
(2) § 2 Abs. 2 und 3, § 6 Nr. 5 und 6, § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 gelten entsprechend.
(3) Der Antrag des Arbeitgebers auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Erbringung eines Zuschusses zu den Vorruhestandsleistungen gilt zugleich als Antrag auf einen Zuschuß nach Absatz 1.