§ 22 KWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-7
(1) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viel Stimmen im Wahlkreis auf die einzelnen Bewerber und Wahlvorschläge abgegeben worden sind, wie viel Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt worden sind; die auf einen Wahlvorschlag entfallende Stimmenzahl besteht aus der Summe der von den Bewerbern dieses Wahlvorschlags erreichten Stimmen.
(2) (aufgehoben)
(3) Ist die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt, so werden den einzelnen Wahlvorschlägen so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. Dabei erhält jeder Wahlvorschlag zunächst so viele Sitze, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich nach der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Wahlvorschläge zu verteilen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Abs. 3 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der Stimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Abs. 3 Satz 3 und 4 zu verteilen. In diesem Fall wird zunächst dem in Satz 1 genannten Wahlvorschlag ein weiterer Sitz zugeteilt; für die danach noch zu vergebenden Sitze ist wieder Abs. 3 Satz 3 und 4 anzuwenden.
(4a) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Wahlvorschläge entsprechend Abs. 3 verteilt.
(4b) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der Stimmenzahl zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Ist ein Bewerber in mehreren Wahlbereichsvorschlägen gewählt worden, erhält er den Sitz in einem Wahlbereich, in dem er die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl wird ihm der Sitz in dem Wahlbereich zugeteilt, in dem er den besseren Listenplatz im Wahlvorschlag einnimmt; bei gleichem Listenplatz entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehenden Los.
(5) Ist die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt, so sind die Bewerber des Wahlvorschlags in der Reihenfolge der Stimmenzahl gewählt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Stimmenzahlen das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(6) Bei der Verteilung der Sitze werden Bewerber, die verstorben sind oder ihre Wählbarkeit verloren haben, nicht berücksichtigt.
(7) Sind mehr Sitze zu verteilen als Bewerber gewählt worden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend. Für Wahlbereichsvorschläge gilt § 34 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.