§ 2 BBVLG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
- Redaktionelle Abkürzung
- BBVLG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-10
(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 13 Deutsche Mark, für teilzeitbeschäftigte Beamte 6,50 Deutsche Mark.
(2) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend.
(3) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 4 Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im voraus zu zahlen.