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§ 21 STUG - Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
Amtliche Abkürzung
STUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
252-1

(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. 1.

    Rehabilitierung von Betroffenen, Vermissten und Verstorbenen, Wiedergutmachung, Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz,

  2. 2.

    Schutz des Persönlichkeitsrechts,

  3. 3.

    Aufklärung des Schicksals Vermisster und ungeklärter Todesfälle,

  4. 4.

    Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Versorgungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Aberkennung oder Ruhen von Leistungen, auf die das Versorgungsruhensgesetz entsprechende Anwendung findet,

  5. 5.

    Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war,

  6. 6.

    Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:

    1. a)

      Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie sonstige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,

    2. b)

      Abgeordnete und Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften,

    3. c)

      Mitglieder des Beirates nach § 39,

    4. d)

      Personen, die im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder einschließlich der Gemeinden und der Gemeindeverbände, über- oder zwischenstaatlicher Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist, im kirchlichen Dienst sowie als Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Länderparlamente beschäftigt sind oder weiterverwendet werden sollen,

    5. e)

      Personen, die als Notar weiterverwendet werden oder als Rechtsanwalt tätig bleiben sollen,

    6. f)

      Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Betriebsleiter oder leitende Angestellte in Betrieben einer juristischen Person,

      • durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personenmehrheit berufene Personen, Geschäftsführer, Betriebsleiter oder leitende Angestellte in Betrieben einer Personenmehrheit, Beschäftigte der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen,

    7. g)

      Sicherheitsüberprüfungen von Personen,

      • denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder

      • die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen;

      die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,

  7. 7.

    Überprüfung der folgenden Personen mit ihrer Einwilligung zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:

    1. a)

      Vorstände von politischen Parteien bis hinunter zur Kreisebene,

    2. b)

      Personen, die als ehrenamtliche Richter tätig sind,

    3. c)

      Personen, die in einem kirchlichen Ehrenamt tätig sind,

    4. d)

      Personen, die in Verbänden auf Bundes- oder Landesebene leitende Funktionen wahrnehmen; soweit es sich nicht um gerichtliche Verfahren handelt, wird nur eine Mitteilung gemacht,

    5. e)

      Betriebsräte,

    6. f)

      Personen, die sich

      • in den vorgenannten Fällen oder

      • in den Fällen der Nummer 6 Buchstabe a bis f

      um das Amt, die Funktion, die Zulassung oder die Einstellung bewerben;

    die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen; wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einen ausländischen Nachrichtendienst vorliegen, genügt an Stelle der Einwilligung die Kenntnis der zu überprüfenden Person.

(2) Das besondere Verwendungsverbot nach § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Zwecke ist nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren unzulässig. Die Frist beginnt am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes. Nach Ablauf der Frist darf die Tatsache einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst dem Mitarbeiter im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Die Ausnahmen des § 52 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters entstandene Rechte anderer Personen, gesetzliche Rechtsfolgen der Tätigkeit und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergangen sind, bleiben unberührt.