§ 34 ThürLWO - Zulassung der Wahlkreisvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3-1
(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlkreisvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge entschieden wird.
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Wahlkreisausschuss alle eingegangenen Wahlkreisvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Wahlkreisausschuss prüft die eingegangenen Wahlkreisvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Wahlkreisausschuss stellt die zugelassenen Wahlkreisvorschläge mit den in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem anderen Wahlkreisvorschlag (§ 22 Abs. 3 des Gesetzes) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Wahlkreisvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Wahlkreisvorschlag hervorzurufen, so erhält der Wahlkreisvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Wahlkreisausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 39 Abs. 1), so gilt diese.
(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlkreisausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin (§ 28 Abs. 2 des Gesetzes).
(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 4 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 16 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlkreisvorschläge in der vom Wahlkreisausschuss festgelegten Fassung beizufügen.
(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.