§ 16 SGB VI - Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation umfassen insbesondere
- 1.Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, einschließlich der Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme,
- 2.Berufsvorbereitung, einschließlich der wegen einer Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
- 3.berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung, einschließlich eines zur Inanspruchnahme dieser Leistungen erforderlichen schulischen Abschlusses,
- 4.Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte.
(2) 1Bei Auswahl der berufsfördernden Leistungen sind Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen. 2Das Verfahren zur Auswahl der Leistungen schließt, soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung ein. 3Dabei gelten Absatz 3 sowie § 28 Nr. 1, 2 und 4 entsprechend. 4Leistungen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.
(3) 1Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation werden stationär in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erbracht, wenn dies wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Rehabilitation erforderlich ist und mit der Einrichtung ein Vertrag über die Ausführung der Leistungen besteht. 2Sie umfassen die erforderliche Unterkunft und Verpflegung, wenn die Inanspruchnahme der Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts erfordert.