Versionsverlauf

§ 1674 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

§§ 1672 bis 1676: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 22 G v. 18.06.1957 I 609 mit Wirkung vom 01.07.1958, vgl. Fußnote zu II. Elterliche Gewalt

(1) Die elterliche Gewalt eines Elternteils ruht, wenn das Vormundschaftsgericht feststellt, daß er auf längere Zeit die elterliche Gewalt tatsächlich nicht ausüben kann.

(2) Die elterliche Gewalt lebt wieder auf, wenn das Vormundschaftsgericht feststellt, daß der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.