§ 13 BauO LSA - Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bibliographie
- Titel
- Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BauO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 213.37
Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.