§ 52 WeinV - Straftaten

Bibliographie

Titel
Weinverordnung
Redaktionelle Abkürzung
WeinV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7-1

(1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,
  2. 2.
    entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen anderen Stoff zusetzt,
  3. 3.
    entgegen § 11 Abs. 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,
  4. 4.
    entgegen § 11 Abs. 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,
  5. 5.
    entgegen § 12 einen Stoff zusetzt,
  6. 6.
    entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 einen Stoff verwendet,
  7. 7.
    entgegen § 15 Abs. 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,
  8. 8.
    entgegen § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,
  9. 9.
    entgegen § 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,
  10. 10.
    entgegen § 18 Abs. 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,
  11. 11.
    entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,
  12. 12.
    entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder
  13. 13.
    entgegen § 18 Abs. 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.

(2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer

  1. 1.
    entgegen § 18 Abs. 4 mit der Herstellung beginnt,
  2. 2.
    entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 eine Herabstufung vornimmt oder
  3. 3.
    entgegen § 47 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.